Ja, dies ist möglich, auch wenn der Notendurchschnitt des Abiturs schlechter ist als der Numerus Clausus an der gewünschten Hochschule, gibt es die Möglichkeit, doch noch an einer Hochschule zu studieren.
Denn, jetzt wird‘s “trocken”, laut Grundgesetz hat jeder Deutsche das Recht auf freie Berufswahl. Dieses Grundrecht wird verletzt, sobald man an einer Hochschule abgelehnt wird, da man dann seinen Wunschberuf nicht ausüben kann. Somit steht einem der Rechtsweg offen und man kann sich seinen Platz im Hörsaal einklagen.
Wie geht das?
Wichtige Voraussetzung: An der Hochschule muss noch ein Platz frei sein im Hörsaal. Aber bei einem Blick auf die Hörsäle im Bundesgebiet erkennt man schnell, dass es dort auf einen mehr oder weniger kaum ankommt. Auch hierfür gibt es ein Gesetz (Kapazitätsverordnung), welches eine gesetzliche Bestimmung zur Studienplatzermittlung beinhaltet. Diese ist jedoch so komplex, dass viele Hochschulen ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen. Auch auf Grund von Professoreneinsparungen oder Ähnliches werden weniger Studenten angenommen als die Hochschule tragen könnte. Sobald man nachweisen kann, dass die gewünschte Hochschule noch Kapazitäten frei hätte oder am besten schon bevor man den Absagebescheid in den Händen hält, sollte man sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen. Es gibt Anwälte, die sich mit einer Studienplatzklage speziell auskennen und durch die Erfahrung auf diesem Gebiet viel Erfolg versprechen.
Studienplatzklagen fallen meist auf Studiengänge, bei welchen der NC nahe 1,0 liegt und die Bewerber keine Wartesemester beantragen möchten, sondern sofort mit dem Studium beginnen wollen. Wichtig ist, dass man sich frühzeitig informiert, wann und ob man eine Studienplatzklage erheben kann. Denn es müssen gewisse Widerspruchsfristen eingehalten werden.